Optionaler Schutz für Helfervereinigungen durch Vereins-Haftpflicht-Versicherung
Viele örtliche THW-Helfervereinigungen (OHV) besitzen über die THW-Landesvereinigung (LHV) eine Kompaktversicherung.
Ein Teil des Dreierpaketes ist die Vereins-Haftpflichtversicherung.
Diese deckt Schäden ab, welche durch fahrlässiges Verschulden der OHV Dritten gegenüber entstehen. Die maximale Deckungssumme beträgt pauschal bis 5 Millionen Euro bei Personen- und Sachschäden.
Die OHV beteiligt sich an einer öffentlichen Veranstaltung. Dabei stolpert eine Besucherin über ein vorschriftsmäßig verlegtes Elektrokabel der OHV und bricht sich das Bein.
Wenn Besucher einer Veranstaltung mit Beteiligung der haftpflichtversicherten OHV einen Schaden erleiden, werden geprüft:
- Sorgfaltspflicht
- Verkehrssicherungspflicht (technische Abnahme, etc.)
Sollte eine Haftung gegeben sein und die OHV hat den Schaden leicht- oder grob fahrlässig verursacht, leistet die Haftpflichtversicherung (Vorsatz ist ausgeschlossen).
Die OHV stellt dem eigenen THW Ortsverband (OV) ein Gerät zur Verfügung, das die OHV besitzt und dem technischen Standard entspricht. Beim Einsatz durch den OV platzt plötzlich unvermittelt ein Hochdruckschlauch und verletzt einen THW-Helfer schwer.
Wenn ein Dritter durch ein Gerät der haftpflichtversicherten OHV einen Schaden erleidet, werden geprüft:
- Sorgfaltspflicht
- Verkehrssicherungspflicht (technische Abnahme, regelmäßige Wartung, etc.)
Sollte eine Haftung gegeben sein und die versicherte OHV hat den Schaden leicht- oder grob fahrlässig verursacht, leistet die Haftpflichtversicherung (Vorsatz ist ausgeschlossen).
Die OHV baut bei einer öffentlichen Veranstaltung neben einem Geschäft einen Infostand auf und betreibt diesen. Plötzlich kommt ein Gewitter auf. Durch den heftigen Wind löst sich ein Abspannseil aus seiner Verankerung und wird in die Schaufensterscheibe des Geschäftes geschleudert.
Die Vereinshaftpflichtversicherung der OHV deckt Personen- und Sachschäden ab, die der Verein bzw. eine seiner mitversicherten Personen Dritten gegenüber durch fahrlässiges Verschulden zufügt. Schäden durch höhere Gewalt (wie z. b. Sturm / Gewitter) sind im Rahmen der Vereinshaftpflichtversicherung nicht versichert.
Eine Bescheinigung über die Mitgliedschaft wird nicht extra ausgestellt. Erst in einem Schadensfall wird von der Versicherungsgesellschaft geprüft, ob die örtliche Helfervereinigungen einen
Versicherungsbeitrag für das Mitglied/Helfer gezahlt hat.
Der Versicherungsbeitrag ist im Beitrag an die Landesvereinigung enthalten.
Berlin, im Oktober 2016
Vorstand THW-Landesvereinigung BEBBST
- Horst Engelhardt -
Angaben ohne Gewähr